Verweise
in § 1 BUrlG
BUrlG
Bundesurlaubsgesetz
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Notizen
zu § 1 BUrlG
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