Verweise
in § 34 BtOG
BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind.
Quelle: BMJ
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