BtOG Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Familienrecht
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