BtOG
Verweise
in § 16 BtOG

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Betreuungsorganisationsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
Quelle: BMJ
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