BtOG Betreuungsorganisationsgesetz
BtOG
Betreuungsorganisationsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
Quelle: BMJ
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