BtOG
Verweise
in § 13 BtOG

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Betreuungsorganisationsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
Quelle: BMJ
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