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in § 34 BtMG

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Betäubungsmittelgesetz

In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Quelle: BMJ
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