BtMG Betäubungsmittelgesetz
BtMG
Betäubungsmittelgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches gerichtet sind, nicht oder nicht nur im Inland besteht.
Quelle: BMJ
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zu Sonderstrafrecht
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