BSIG BSI-Gesetz
BSIG
BSI-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Das Bundesamt kann in begründeten Einzelfällen zur Abwehr konkreter, erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von Telemedienangeboten von Anbietern von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen im Sinne des § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen hinreichenden Schutz bieten vor
- 1.
- unerlaubten Zugriffen auf die für diese Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen oder
- 2.
- Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
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zu § 7d BSIG
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