BSIG 2025
Verweise
in § 42 BSIG 2025

BSIG 2025  
BSI-Gesetz

Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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