BSIG 2025 BSI-Gesetz
BSIG 2025
BSI-Gesetz
Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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Notizen
zu § 42 BSIG 2025
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