BSIG 2025
Verweise
in § 36 BSIG 2025

BSIG 2025  
BSI-Gesetz

(1) Im Fall einer Meldung einer Einrichtung gemäß § 32 übermittelt das Bundesamt dieser unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und, auf Ersuchen der Einrichtung, Orientierungshilfen oder operative Beratung zu Abhilfemaßnahmen. Das Bundesamt kann auf Ersuchen der betreffenden Einrichtung zusätzliche technische Unterstützung leisten.
(2) Ist eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich, um einen erheblichen Sicherheitsvorfall zu verhindern oder zu bewältigen, oder liegt die Offenlegung des erheblichen Sicherheitsvorfalls anderweitig im öffentlichen Interesse, so kann das Bundesamt nach Anhörung der betreffenden Einrichtung diese dazu verpflichten, die Öffentlichkeit über den erheblichen Sicherheitsvorfall zu informieren. Das Bundesamt kann entsprechend der Voraussetzungen nach Satz 1 die Öffentlichkeit auch selbst informieren. Handelt es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 entsprechend.
Quelle: BMJ
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