BSIG 2025 BSI-Gesetz
BSIG 2025
BSI-Gesetz
Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn
- 1.
- an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder
- 2.
- eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu
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Notizen
zu § 27 BSIG 2025
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