Brüssel IIb
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Verweise
in Art. 92 Brüssel IIb

Brüssel IIb  

Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IX anzunehmen, um diese Anhänge zu aktualisieren oder technische Änderungen an ihnen vorzunehmen.
Quelle: EURLEX
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