Brüssel IIb
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Verweise
in Art. 83 Brüssel IIb

Brüssel IIb  

Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

(1)
Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich.
(2)
Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.
Quelle: EURLEX
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