Brüssel IIb
Verweise
in Art. 83 Brüssel IIb

Brüssel IIb  
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1)
Die Unterstützung durch die Zentralen Behörden nach dieser Verordnung erfolgt unentgeltlich.
(2)
Jede Zentrale Behörde trägt die Kosten, die ihr selbst durch die Anwendung dieser Verordnung entstehen.
Quelle: EURLEX
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