Brüssel IIb
Verweise
in Art. 77 Brüssel IIb

Brüssel IIb  
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1)
Die Zentralen Behörden stellen Informationen über nationale Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienste, die in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung verfügbar sind, bereit und ergreifen die Maßnahmen, die sie als geeignet erachten, um die Anwendung dieser Verordnung zu verbessern.
(2)
Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Mitgliedstaaten, um die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen.
(3)
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 kann das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt werden.
Quelle: EURLEX
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