Brüssel IIb
Verweise
in Art. 72 Brüssel IIb
Brüssel IIb
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
Ist die Entscheidung in Irland, Zypern oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsmitgliedstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels.
Quelle: EURLEX
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