Brüssel IIb
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Verweise
in Art. 60 Brüssel IIb

Brüssel IIb  

Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.
Quelle: EURLEX
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