Brüssel IIb
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Verweise
in Art. 57 Brüssel IIb

Brüssel IIb  

Verordnung (EU) Nr. 2019/1111

Die im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Gründe für die Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung gelten, sofern sie nicht mit der Anwendung der Artikel 41, 50 und 56 unvereinbar sind.
Quelle: EURLEX
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