Brüssel IIb
Verweise
in Art. 52 Brüssel IIb
Brüssel IIb
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.
Quelle: EURLEX
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