Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
Brüssel IIb
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1)
Eine in einem Mitgliedstaat in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.
(2)
Für die Zwecke der Vollstreckung einer Entscheidung über das Umgangsrecht in einem anderen Mitgliedstaat kann das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Entscheidung ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären.
Quelle: EURLEX
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