Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
Brüssel IIb
Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
Artikel 21 dieser Verordnung gilt auch für Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980.
Quelle: EURLEX
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