Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verweise
in Art. 71c Brüssel Ia-VO / EuGVVO

Brüssel Ia-VO / EuGVVO  
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

ZivilrechtZivilprozessrecht

Schiedsverfahrensrecht

(1) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn ein gemeinsames Gericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, angerufen werden.
(2) Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist.
Quelle: EURLEX
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