Brüssel Ia-VO / EuGVVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
ZivilrechtZivilprozessrecht
Schiedsverfahrensrecht
(1) Die in Artikel 69 genannten Übereinkünfte behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die diese Verordnung nicht anzuwenden ist.
(2) Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleiche wirksam, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergangen, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Schiedsverfahrensrecht
Notizen
zu Art. 70 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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