Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verweise
in Art. 67 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind.
Quelle: EURLEX
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