Brüssel Ia-VO / EuGVVO Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
ZivilrechtZivilprozessrecht
Schiedsverfahrensrecht
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
Quelle: EURLEX
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Schemata
zu Schiedsverfahrensrecht
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zu Art. 27 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
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