Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verweise
in Art. 27 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Das Gericht eines Mitgliedstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist.
Quelle: EURLEX
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schiedsverfahrensrecht
Notizen
zu Art. 27 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
Keine Notizen vorhanden.