BRRG Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz
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Beamtenrecht
Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (§ 121).
Quelle: BMJ
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