BRRG
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Verweise
in § 121 BRRG

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Beamtenrechtsrahmengesetz

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
1.
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
Quelle: BMJ
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