BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 82 BRAO
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