BRAO
Verweise
in § 82 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Recht der juristischen Berufe

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.
Quelle: BMJ
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