BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.
(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 80 BRAO
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