BRAO
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Verweise
in § 67 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Quelle: BMJ
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