BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3.
- wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 67 BRAO
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