BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
- 1.
- Mitglied der Kammer ist und
- 2.
- den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 65 BRAO
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