BRAO
Verweise
in § 65 BRAO

BRAO  
Bundesrechtsanwaltsordnung

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Recht der juristischen Berufe

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Quelle: BMJ
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