BRAO
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Verweise
in § 65 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Kammer ist und
2.
den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Quelle: BMJ
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