BRAO
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Verweise
in § 63 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Quelle: BMJ
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