BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 59p BRAO
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