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Verweise
in § 188 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.
(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Quelle: BMJ
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