BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
- 1. dem Präsidenten,2. mindestens drei Vizepräsidenten,3. dem Schatzmeister.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 179 BRAO
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