BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 176 BRAO
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