BRAO
Verweise
in § 172a BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Recht der juristischen Berufe

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.
Quelle: BMJ
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