BRAO
Verweise
in § 169 BRAO

BRAO  
Bundesrechtsanwaltsordnung

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Recht der juristischen Berufe

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.
(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.
Quelle: BMJ
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