Verweise
in § 167a BRAO
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.
(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.
(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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