BRAO
Verweise
in § 154 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

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Recht der juristischen Berufe

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zuzustellen. War das Mitglied bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Quelle: BMJ
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