BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
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Recht der juristischen Berufe
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 152 BRAO
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