BRAO
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Verweise
in § 150a BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

Hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist § 122 entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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