BRAO
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Verweise
in § 142 BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.
Quelle: BMJ
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