BRAO
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Verweise
in § 117a BRAO

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Bundesrechtsanwaltsordnung

Auf die Verteidigung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung nicht anzuwenden.
Quelle: BMJ
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