BPolG Bundespolizeigesetz
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Bundespolizeigesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,
- 1.
- zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,
- 2.
- wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 34 BPolG
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