BPolG Bundespolizeigesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
Die Bundespolizei kann selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte einsetzen, um
- 1.
- unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder
- 2.
- Gefahren für die in § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu § 27 BPolG
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