BPersVG
Verweise
in § 88 BPersVG
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.
Quelle: BMJ
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