BPersVG
Verweise
in § 72 BPersVG
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.
Quelle: BMJ
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