BPersVG
Verweise
in § 67 BPersVG

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Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

An Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.
Quelle: BMJ
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