BPersVG
Verweise
in § 64 BPersVG

BPersVG  
Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.
Quelle: BMJ
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