BPersVG
Verweise
in § 57 BPersVG
BPersVG
Bundespersonalvertretungsgesetz
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
Quelle: BMJ
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