BPersVG
Verweise
in § 44 BPersVG

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Bundespersonalvertretungsgesetz

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Beamtenrecht

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
Quelle: BMJ
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